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News

Gesetzgebungsreport

Der Bundesrat hat am 25. November 2022 das sog. „Inflationsausgleichsgesetz“ beschlossen, aus dem sich insbesondere nachfolgende Änderungen ergeben werden:


  • Der steuerliche Grundfreibetrag steigt im Jahr 2023 gegenüber 2022 von 10.347 € auf 10.908 €, für das Jahr 2024 ist eine Erhöhung auf 11.604 € vorgesehen – die genannten Beträge verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften.


  • Zum Ausgleich der sog. kalten Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs in 2023 und 2024 deutlich angehoben: Der Spitzensteuersatz von 42 % greift bei einem zu versteuernden Einkommen von bisher ab 58.597 € in 2023 ab 62.810 € und in 2024 ab 66.761 €. Die sog. "Reichensteuer" mit einem Steuersatz von 45 % greift dagegen unverändert bei zu versteuernden Einkommen von 277.826 €. Die genannten Beträge verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung.


  • Die Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags entfällt im laufenden Jahr 2022 bei einer jährlichen Einkommensteuer von 16.956 € (33.912 € bei Zusammenveranlagung). In 2023 steigt diese Freigrenze auf 17.543 € (35.086 € bei Zusammenveranlagung), in 2024 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 18.130 € (36.260 € bei Zusammenveranlagung).


  • Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 € monatlich. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 €, für das dritte Kind bei 225 € und ab dem vierten Kind jeweils 250 € pro Monat.


  • Der Kinderfreibetrag wurde rückwirkend für das Jahr 2022 von bislang 2.730 € p. a. je Elternteil (5.460 € p. a. bei Zusammenveranlagung) auf 2.810 € p. a. (5.620 € p. a. bei Zusammenveranlagung) erhöht.


Im Jahr 2023 steigt der Kinderfreibetrag auf 3.012 € p. a. (6.024 € p. a. bei Zusammenveranlagung) und in 2024 auf 3.192 € p. a. (6.384 € p. a. bei Zusammenveranlagung).


Hinweis: Für den Lohnsteuerabzug ist der erhöhte Kinderfreibetrag erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.


Das Bundeskabinett hat kürzlich den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beschlossen, nach dem alle zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikulierten Studierenden die Zahlung einer Energiepreispauschale von 200 € beantragen können. 


Zur Umsetzung der sog. „DAC 7Richtlinie“ hat der Bundestag vor einigen Tagen einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem ab dem kommenden Jahr Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden sollen, Informationen über von Anbietern erzielte Einkünfte an die Finanzverwaltung zu melden. Diese Verpflichtung soll auch ausländische Anbieter auf den Plattformen betreffen.


Eilige Hinweise für Kapitalanleger


Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, für die eine Verrechnung ausschließlich mit entsprechenden Gewinnen zulässig ist, sowie aus sonstigen Anlagen, mit denen auch Dividenden oder Zinsen verrechnet werden können, von den Banken gesonderte „Verlusttöpfe“ geführt.


Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt unterjährig nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Hierzu muss der Anleger bei seiner Bank unwiderruflich die Ausstellung einer Verlustbescheinigung für die noch nicht verrechneten Verluste beantragen, aufgrund derer der bankseitige Verlusttopf zum Jahresende 2022 auf null gesetzt wird.


Der Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung muss der Bank spätestens bis zum 15. Dezember 2022 vorliegen.


Nicht in den bankseitig geführten Verlusttopf einbezogen werden Verluste aus wertlos gewordenen Wertpapieren. Diese dürfen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 nur mit entsprechenden Gewinnen begrenzt auf maximal 20.000 € p. a. verrechnet werden, dabei gilt für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere ein sog. Altbestandsschutz. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf unsere Mandanteninformation 204. Verluste aus wertlos gewordenen Wertpapieren werden in der Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2022 ausgewiesen.


Einkünfteverlagerung in das Jahr 2023


Der steuerliche Grundfreibetrag steigt im Jahr 2023 gegenüber 2022 von 10.347 € auf 10.908 € (Verdoppelung der genannten Beträge bei Zusammenveranlagung). Zudem werden zum Ausgleich der sog. kalten Progression die Eckwerte des Steuertarifes in 2023 angehoben; nur im Bereich des Reichensteuersatzes von 45 % bleiben diese unverändert.


Unter Ausnutzung des progressiven Einkommensteuertarifes kann es unter Zins- und/oder Liquiditätsaspekten möglicherweise sinnvoll sein, Einkünfte aus dem Jahr 2022 in das Jahr 2023 (oder umgekehrt) zu verlagern.


Hierfür bieten sich u. a. nachfolgende Maßnahmen an:


Im betrieblichen Bereich

Vorziehen geplanter Investitionen;

Inanspruchnahme der Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einem Betrag von 800 € (netto); vorgenannte Grenze gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Inanspruchnahme von anstehenden Beratungen oder vorzeitigen Werbetätigkeiten;

Auflösung von Vertragsverhältnissen mit Abfindungsrisiken;

Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten;

Erteilung/Erhöhung von Pensionszusagen;

Zusage von später fällig werdenden Mitarbeitergratifikationen etc.


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